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Inhalt der aktuellen Ausgabe
Billig verkauft und dennoch Stress
Das Amtsgericht Bad Salzungen hatte über einen Fall zu entscheiden, wie er immer wieder passieren kann: Die Klägerin erwarb nach Kontaktaufnahme im Internet von den Beklagten einen Ponywallach zum Preis von 1000,00 Euro inkl. Zubehör. In der Anzeige wurde das Pony als „netter Shettywallach, geritten und gefahren, aus persönlichen und privaten Gründen abzugeben, einfach zu händeln, ist schmiede- und verladefromm, regelmäßig geimpft und entwurmt und versteht sich mit allen anderen Pferden, Ponys“ beschrieben. Die Klägerin nahm telefonisch Kontakt mit den Beklagten auf und man wurde handelseinig. Der Ehemann der Klägerin fuhr sodann zu den Beklagten und holte das Pony ab.
Allerdings erreichte die Beklagten wenig später eine unerfreuliche Nachricht der Käufer: „Das Pony ist nicht wie ausgeschrieben. Es hat starken Wurmbefall, schnappt permanent, der Schwanz ist blutig entzündet, die Hufe sind kaputt. Er ist nicht kinderlieb. Wir geben Ihnen hiermit die Möglichkeit, das Pony bis Ende dieser Woche abzuholen. Gegebenenfalls würden wir es wieder zurückbringen gegen volle Kaufpreisrückerstattung.“ Mit der Klage beanspruchte die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises, Tierarztkosten und Stallmietkosten für drei Monate, insgesamt nahezu das Doppelte des Kaufpreises. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin kann insbesondere nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag mit Rückgabe des Ponys und Rückgewähr des bezahlten Kaufpreises und Schadenersatzes beanspruchen. Die Klägerin hätte nur dann den Kaufvertrag rückgängig machen können, wenn das Pony zur Zeit der Übergabe mit Sachmängeln behaftet gewesen wäre.
Zum einen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Pony - mit Ausnahme der Bösartigkeit - solche Sachmängel nicht gehabt hat, die die Klägerin zur Nacherfüllung oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würden. Aber auch der Mangel im Hinblick auf die Bösartigkeit, die der Zeuge geschildert hat, berechtigt die Klägerin nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Beklagten haben das Vorhandensein dieses Mangels bestritten.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass, selbst wenn man sein Pferd sehr billig abgibt, sich immer wieder Streit mit erheblichen drohenden Kosten ergeben kann.






